LAG Berlin-Brandenburg: Anspruch auf Schadensersatz für verfallenen Urlaub

LAG Berlin-Brandenburg: Anspruch auf Schadensersatz für verfallenen Urlaub

Sachverhalt

Ein Angestellter verlangte nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Ausbezahlung noch ausstehenden Urlaubs aus dem Jahr 2012. Dies hatte der Vorgesetzte abgelehnt, weil der Beschäftigte zuvor weder zum 1. Januar noch bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums Ende März 2013 den Urlaub eingefordert hatte.

Entscheidung

Der Arbeitgeber ist vom Landesarbeitsgericht (LAG) zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt worden. Damit schlug das LAG abweichend zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen neuen Weg ein.

Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz von sich aus zu erfüllen. Auf einen zuvor vom Arbeitnehmer gestellten Urlaubsantrag bzw. ob sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung im Verzug befand, kommt es nicht an. Dies stützt das LAG auf den Grundsatz, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient und arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Beschäftigte während eines Jahres einen bestimmten Mindestzeitraum zur Verfügung haben, in dem sie sich erholen und ihre Zeit selbstbestimmt nutzen können. Somit können Mitarbeiter, die ihren Urlaub zum Ende des Jahres oder des Übertragungszeitraums nicht in Anspruch nehmen konnten, vom Arbeitgeber Schadensersatz in Form von Ersatzerholung oder – wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist – durch Auszahlung verlangen.

Praxistipp für den Arbeitgeber

Es bleibt nun abzuwarten, ob das BAG noch einmal „das Ruder herumreist“. Da sich das LAG mit seiner Entscheidung an den Vorgaben des Europarechts orientierte, ist es naheliegend, dass das BAG die Entscheidung des LAG bestätigen wird. Um etwaigen Schadensersatzansprüchen zu entgehen, empfehlen wir Ihnen daher, den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter immer im Blick zu behalten und den Beschäftigten von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren.

(LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.08.2014, 21 Sa 221/14)

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