Schadenersatzrecht
Im Dezernat Schadensersatzrecht geht es im Wesentlichen um Folgendes:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies ist der Grundsatz des deutschen Schadensersatzrechtes. Die Pflicht zum Schadensersatz kann sich aus vielen Lebenssachverhalten ergeben. Die „unerlaubten Handlungen“ nehmen dabei einen großen Teil dieser Lebenssachverhalte ein. Beispiele:
Der nicht ordnungsgemäß aufgestellte Baukran auf einer Baustelle kippt um und zerstört dabei große Teile des Bauvorhabens und des benachbarten Gebäudes.
Beim Abdichten eines Häuserdaches mit Teerpappe gerät der Dachstuhl in Brand, weil eine Sicherheitsvorschrift nicht beachtet wurde.
Der unachtsame Mieter der Wohnung im vierten Obergeschoß lässt die Badewanne überlaufen, so dass das Badewasser schließlich in unteren Geschossen von der Decke tropft und neben großen Teilen des Gebäudes auch noch den kostbaren italienischen Intarsientisch des Mieters der Erdgeschosswohnung beschädigt.
Der ungeschickte Besucher reißt dem Nachbarn eine wertvolle antike Vase vom Kaminsims.
In allen Beispielsfällen ist es durch Handlungen von Personen jeweils zu massiven Beeinträchtigungen zumindest des Rechtsgutes „Eigentum“ gekommen, den betreffenden Eigentümern ein erheblicher Schaden entstanden.
In den beiden letztgenannten Beispielsfällen ist der jeweils zum Schadensersatz Verpflichtete schnell zu ermitteln, während in den beiden erstgenannten Fällen der Kreis der potentiellen Schuldner des Schadensersatzes schon schwerer auszumachen ist. In dem Fall mit dem umgestürzten Baukran zum Beispiel kommen als Schadensersatzpflichtige natürlich in erster Linie diejenigen in Betracht, die den Baukran nicht standsicher montiert haben. Aber: Auch dem Firmenchef können Schadensersatzpflichten drohen, wenn es sich bei den Monteuren des Baukrans um dessen Verrichtungsgehilfen gehandelt und er diese entweder nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und überwacht hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Es kann aber auch durchaus sein, daß sich weder Monteure noch Firmenchef etwas zu Schulden kommen ließen und der Baukran wegen eines nicht erkennbaren Material- oder Konstruktionsfehlers umstürzte. Diese schwierige Frage wird regelmäßig nur durch einen Sachverständigen zu beantworten sein. Hier kommt dann möglicherweise noch eine Haftung des Produzenten des Baukrans und/oder die des Verkäufers des Baukrans mit ins Spiel.
Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass bereits die Ermittlung desjenigen, der dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, schwierig sein kann. Hier wird man oftmals ohne anwaltliche Hilfe nicht auskommen. Aber auch auf Seiten des in Anspruch Genommenen kann die Hinzuziehung eines Anwalts ratsam sein, wenn die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechtlich unbegründet ist bzw. sein kann.
Weitere Schwierigkeiten können bei der Ermittlung der genauen Höhe des entstandenen Schadens und der Regulierung entstehen. Als Geschädigter sieht man sich hier vielfach den Haftpflichtversicherern des Schädigers ausgesetzt, die spezielle Schadenabteilungen mit entsprechend geschultem Personal – also Profis! – unterhalten und die dem Geschädigten bei der Schadenabwicklung und den entsprechenden Verhandlungen weit überlegen sind. Der Anwalt auf der Seite des Geschädigten ist hier dazu berufen, für einen möglichst umfassenden und vollständigen Schadensausgleich zu sorgen, was regelmäßig nur bei Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung möglich ist.
Der Anwalt auf der Seite des Schädigers bzw. des Haftpflichtversicherers des Schädigers hat hier darauf hinzuwirken, dass Ansprüche, die über die gesetzliche Verpflichtung hinaus gehen, abgewehrt werden.
Schadensersatzpflichten können sich nicht nur aus den bislang erwähnten sog. unerlaubten Handlungen ergeben, sondern auch aus vertraglichen Beziehungen und vertragsähnlichen Verhältnissen. Die Ermittlungen zum Grund und zur Höhe des Schadensersatzanspruchs können in diesem Bereich ebenso schwierig sein, so dass man auch hier oftmals ohne anwaltiche Hilfe nicht auskommen wird.
Im Dezernat Schadensersatzrecht arbeiten alle Anwälte, wobei der Fall je nach fachlichem Schwerpunkt von einem geeigneten Anwalt betreut wird.