Versicherungsrecht
Die Kanzlei vertritt sowohl Versicherungsgesellschaften als auch Versicherungsnehmer und Geschädigte.
Im Privatversicherungsrecht geht es vor allem um Ansprüche im Schadensfall, aber auch um die vorausschauende Beratung.
So benötigen Gesellschafter und Geschäftsführer häufg Beratung hinsichtlich einzelner Versicherungslösungen, z.B. beim Abschluss einer sog. D & O – Versicherung. Dies ist die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte. Mit ihr werden Haftungsrisiken aus der Organtätigkeit abgesichert. Ein Schwerpunkt unserer Arbeit ist die Übernahme von Mandaten aus dem Bereich der D & O- Versicherung. Dazu gehört die Vertretung des Geschäftsführers, Vorstands oder Aufsichtsratsmitglieds in Haftungsprozessen oder umgekehrt die Vertretung der AG oder GmbH in Verfahren gegen ihre (ehemaligen) Organmitglieder, vor allem aber die Unterstützung bei der Sicherung und Durchsetzung der Ansprüche aus der D & O – Versicherung, einschließlich etwaiger Deckungsklagen.
Bei größeren Schadensfällen können Unternehmer anwaltliche Unterstützung benötigen, z.B. bei einem Brandschaden, der die Existenz des Betriebes gefährdet. Dies betrifft nicht nur Ansprüche aus der Feuerversicherung, sondern dies schließt auch Anspüche aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung sowie die Sicherung und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen ein.
Ein Schwerpunkt der Kanzlei ist die Bearbeitung von Brandschäden, Leitungswasserschäden, Sturmschäden und Einbruchdiebstahlschäden einschließlich daraus resultierender Ertragsausfallschäden.
Insbesondere bei größeren Versicherungsfällen, wie etwa Brand- oder Leitungswasserschäden sollten bereits frühzeitig nach Schadenseintritt Anwälte eingeschaltet werden. Diese können bereits bei Fragen der Beweissicherung nach dem Schadenseintritt unterstützen, die Verhandlungen mit den Versicherern führen und im Falle der unberechtigten Verweigerung der Versicherungsleistung die Prozessführung übernehmen. Auch Versicherer begleiten wir bei der Abwicklung von größeren Schadensfällen.
Ansprüche aus Betriebsunterbrechungsversicherungen und Betriebsschließungsversicherungen auch nach dem Infektionsschutzgesetz gehören zu unserem Tätigkeitsfeld.
Die in der Praxis auftetenden Fragen können sehr unterschiedlich sein, z.B.:
Darf der Feuerversicherer die Zahlung nach einem Brand verweigern, weil gegen Vorschriften des Brandschutzes verstoßen wurde?
Darf der Gebäudeversicherer bei einem Leitungswasserschaden die Leistung verweigern, weil der Frostschaden durch unterlassene Sicherungsmaßnahmen des Versicherungsnehmers ermöglicht wurde?
Wie berechnet sich der Ertragsausfallschaden nach einem Brand oder anderen Schadensereignis und wie wird er durchgesetzt?
Das Referat Versicherungsrecht betreut als Fachanwalt für Versicherungsrecht Herr Rechtsanwalt Dr. Rocco Jula