Inkasso und Zwangsvollstreckung

Zahlt ein säumiger Schuldner nicht, muss die Forderung mit den Mitteln des Inkassos eingetrieben werden. Häufig reicht schon ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen.

Führt die außergerichtliche anwaltliche Mahnung nicht aus, wird das Gericht eingeschaltet, um einen Titel zu erstreiten, der Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden nötig, wenn ein gerichtlicher Titel erstritten ist, der Schuldner aber weiterhin nicht freiwillig zahlt. Er wird dann mit staatlicher Hilfe zur Begleichung seiner Schuld „gezwungen“. Vollstreckt werden kann bei Geldforderungen sowohl in die bewegliche Habe als auch in das unbewegliche Eigentum, z.B. ein Grundstück.

Bevor mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Gläubiger muss einen Vollstreckungstitel in der Hand haben, z.B. ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid, eine notarielle Urkunde.
  2. Der Titel muss mit einer sog. Vollstreckungsklausel versehen sein. Diese Klausel, die i.d.R. vom Prozessgericht oder vom Notar erteilt wird, bescheinigt dem Gläubiger, dass er aus seinem Titel vollstrecken darf.
  3. Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner von Gericht oder Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann es losgehen. Womit es losgeht und welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen am sinnvollsten und in welcher Reihenfolge zu ergreifen sind, entscheidet sich bei der Beitreibung von Geld v.a. danach, welche Daten vom Schuldner vorliegen oder herauszufinden sind. Ist z.B. eine Kontoverbindung oder ein Arbeitgeber bekannt, kann eine Kontopfändung bzw. eine Gehaltspfändung veranlasst werden. Ansonsten wird der Gerichtsvollzieher auf den Weg geschickt, um werthaltige Sachen beim Schuldner zu pfänden. Liegen Informationen dazu vor, dass der Schuldner Eigentümer einer Immobilie ist, kann diese bis hin zur Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung belegt werden. Ist der Schuldner nicht zahlungsunwillig, sondern v.a. zahlungsunfähig, hat er gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft abzugeben, in der er seine Vermögensverhältnisse vollständig offenlegen muss. Ergibt sich daraus, dass wirklich nichts zu holen ist, muss der Gläubiger sich gedulden und kann die Verhältnisse alle zwei Jahre wieder neu prüfen lassen.

Tituliert sein können nicht nur Geldforderungen, sondern auch die Herausgabe bestimmter Sachen oder die Vornahme bestimmter Handlungen. Auch dazu kann der Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden. Soll ein Gegenstand herausgegeben werden, wird der Gerichtsvollzieher damit beauftragt, ihn dem Schuldner wegzunehmen und an den Gläubiger zu überreichen. Ist der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung vorzunehmen z. B. einen Zaun zu entfernen, kommt in Betracht, den Gläubiger zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vorzunehmen, also den Zaun zu entfernen. Bei Handlungen, die nur der Schuldner vornehmen kann, beispielsweise ein Arbeitszeugnis ausstellen, wird das Vollstreckungsgericht eingeschaltet, das ein Zwangsgeld oder Zwangshaft für den Fall anordnet, dass sich der Schuldner weiter vehement weigert.

Die Kosten für die Zwangsvollstreckung werden dem säumigen Schuldner auferlegt und gleich mitvollstreckt.

Das Dezernat Inkasso und Zwangsvollstreckung wird von Rechtsanwältin Kathleen Kunst betreut.

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